- Dienstvertrag
- I. Begriff:Verpflichtung des Dienstnehmers, einem anderen (Dienstberechtigten) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (§§ 611 ff. BGB).- Abgrenzung zum ⇡ Werkvertrag: Eine Arbeitsleistung, nicht ein durch Arbeitsleistung erzielter Erfolg wird versprochen.II. Arten:1. D. der unselbstständig Tätigen: ⇡ Arbeitsvertrag.- 2. D. der selbstständig Tätigen (z.B. Vertragsverhältnis des Rechtsanwalts mit seinem Klienten, das Verhältnis der freien Agenten, ⇡ Heimarbeiter und übrigen ⇡ arbeitnehmerähnlichen Personen zum Unternehmer): D. ist gekennzeichnet durch ein bestimmtes Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Auftraggeber (Dienstberechtigten), z.B. Art und Weise der erforderlichen Arbeitsleistung und Arbeitszeit einzuteilen. Überwiegend Vertragsverhältnis von kurzer Dauer.III. Inhalt:Ein D. kann über Dienstleistungen jeglicher Art abgeschlossen werden. Er bestimmt i.d.R. Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung sowie das Entgelt; Schriftform nicht erforderlich.IV. Beendigung:Aus verschiedenen Gründen, z.B. durch Zeitablauf, Zweckerreichung, Aufhebungsvereinbarung oder ⇡ Kündigung möglich. Kein ⇡ Kündigungsschutz des Dienstnehmers; ausgenommen sind manche arbeitnehmerähnlichen Personen.V. Prozessuales:Über Streitigkeiten entscheidet je nach dem Streitwert das zuständige ⇡ Amtsgericht oder ⇡ Landgericht.- Ausnahme: (1) Für arbeitnehmerähnliche Personen ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte (§ 5 ArbGG); (2) für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, sofern arbeitsgerichtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbart ist, desgleichen (§ 2 IV ArbGG).
Lexikon der Economics. 2013.